Die Initiative dazu geht von der Bauherrschaft aus und zielt darauf ab, ein bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren dadurch, dass das fragliche Vorhaben schon erstellt wurde und daher auch die Frage im Raum steht, ob es zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zurückgebaut werden muss. Wird das Baugesuch wie hier durch eine baupolizeiliche Intervention veranlasst, folgen die weiteren Verfahrensschritte einem gesetzlich geregelten Ablauf, der keinen Raum für ein Voranfrageverfahren lässt.