Das Vorgehen der OLK war korrekt. Beigezogene Fachleute dürfen ohne Einbezug der Verfahrensbeteiligten die Verhältnisse vor Ort besichtigen und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Fachbeurteilung zugrunde legen. Die Parteirechte werden dadurch nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird gewahrt, indem die Parteien zu den Erkenntnissen des Fachberichts Stellung nehmen können.15 Das Anliegen des Beschwerdeführers geht wohl vor allem dahin, dass er sich eine Unterstützung durch die Behörden im Hinblick auf die Ausarbeitung eines bewilligungsfähigen Projekts gewünscht hätte. Er bekundet eine grundsätzliche Bereitschaft zur Vornahme von Änderungen am Projekt.