Diese Qualitäten bilden als Teil des Landschaftsbildes das Schutzobjekt der Ästhetikvorschriften, d.h. sie sollen vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden. Unter einem weiter gefassten Blickwinkel, welcher das umliegende Landschaftsbild und die Stellung des Bauernhofs als letztes Objekt der Streusiedlung in der Ebene einbezieht, beurteilt die OLK das Gehöft als eher unruhiges und fragmentiertes Ensemble. Die OLK bezieht somit in ihre Überlegungen sowohl die baukulturell wertvollen Merkmale des Bauernhauses als auch die eher fragmentierte Wirkung des Gehöfts als Ensemble ein. Darin ist kein Widerspruch zu erblicken.