Die Beurteilung der OLK zielt nicht darauf ab, dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, ob er es als angenehm oder für seinen Privatbereich störend empfinden soll, wenn Besucher durch ein "Aussenwohnzimmer" zu den Wohnungstüren gelangen. Es geht um die ästhetische Wirkung. Die OLK hebt u.a. den verglasten Laubenbereich als historische bauliche Qualität des Bauernhauses hervor. Die klassische Adressierung des Bauernhauses erfolge über die Laubenzone. Diese werde nun durch den geschlossenen Anbau gestört, indem Besucher ein "Aussenwohnzimmer" durchquerten, bevor sie zu der Laube mit den Wohnungstüren gelangten.