Diese Wirkung werde durch das Bauvorhaben weiter verstärkt. Die OLK beurteilt die Auswirkung des Bauvorhabens auf das Landschaftsbild als störend. f) Der Beschwerdeführer erachtet es als seine persönliche Angelegenheit, wie er seinen Aussensitzplatz bzw. Eingangsbereich ausgestalten wolle. Die Besucher empfänden den Eingangsbereich nicht als "privat".