Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Danach haben sich Neubauten bezüglich Standort, Volumen und Gestaltung und in den wesentlichen Bauelementen wie Gebäudestellung, Firstrichtung, Beschränkung auf wenige Materialien und strukturellem Ausdruck an der traditionellen Streubauweise zu orientieren, unter Beachtung heutiger Konstruktionsweisen. Bauten, Zufahrt, Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung haben sich unauffällig in die Landschaft einzugliedern. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit den kantonalen 9 Urteil des Bundesgerichts 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 1.2; BGE 125 II 278 E. 3a, 122 II 160 E. 3.a, 121 II