d) Die Gemeinden dürfen auch eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Diesen kommt selbständige Bedeutung zu, wenn sie konkreter gefasst sind als die Anordnungen des kantonalen Rechts.12 Das Baureglement der Gemeinde Reichenbach13 enthält in Art. 51 Abs. 3 GBR Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone.