AGR als für die Beurteilung der Zonenkonformität zuständige Behörde.9 Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG. Dazu gehört unter anderem, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Bei der Standortwahl und Ausgestaltung von landwirtschaftlichen Bauten ist also auf den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds Rücksicht zu nehmen.10