a) Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Beurteilung des AGR, wonach das Bauvorhaben aufgrund seiner Gestaltungsweise nicht zonenkonform ist. b) Die Bewilligung ansonsten zonenkonformer Bauten setzt nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV voraus, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, beurteilt das 5 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von