c) Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Betriebsleiter des auf dem Gehöft betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes.6 Er bewohnt mit seiner Lebenspartnerin die Wohnung im 1. Obergeschoss, welche (bei Einrechnung der Laube) eine Geschossfläche von rund 95 m2 aufweist. Die Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnen die Eltern des Beschwerdeführers als abgetretenes Betriebsleiterpaar. Diese Wohnung hat eine Geschossfläche (bei Einrechnung von Laube und Estrichkammer) von rund 110 m2. Im Erdgeschoss befinden sich Kellerräume und ein Heizungsraum.7 Das Dachgeschoss wird gemäss den Angaben des Beschwerdeführers als Estrich genutzt und ist weder isoliert noch beheizbar.