Es würde der Sache des Beschwerdeführers auch nicht dienen, wenn dem Sitzplatz die Qualität als Wohnraum abgesprochen würde. Der Sitzplatz dient nicht direkt der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau. Er kann daher in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform sein, wenn es sich um landwirtschaftlich unentbehrlichen Wohnraum handelt. Eine nicht zonenkonforme Nutzung wäre nur bei gegebenen Ausnahmevoraussetzungen bewilligungsfähig (vgl. dazu unten E. 5c).