Überdeckte Sitzplätze gelten als bewohnt, auch wenn sie zu einer oder mehreren Seiten hin offen und folglich nicht beheizbar sind.5 Der streitige Sitzplatz dient dem Aufenthalt der Bewohner und Gäste und ergänzt so die beiden Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss. Daher überzeugt die Auffassung des AGR, wonach es sich um Wohnraum im Sinne der Vorschriften über landwirtschaftlich begründetes Wohnen handelt.