b) Das AGR betrachtet gemäss seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2019 den gedeckten Sitzplatz als zusätzlichen Wohnraum. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Sitzplatz auf zwei Seiten offen sei und auf der dritten Seite eine Tür zum Schutz vor dem Wind erhalte. 4/13 BVD 110/2021/25