Nachgewiesener Wohnbedarf ist in erster Linie innerhalb der vorhandenen Bausubstanz zu befriedigen. Wenn Raumreserven in bestehenden Bauten vorhanden sind, sind vorab diese zu nutzen. Soll neuer Wohnraum geschaffen werden, ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Raumreserven das als unentbehrlich geltende Mass an Wohnraum noch eingehalten wird. 4 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 3/13 BVD 110/2021/25