a) Landwirtschaftlicher Wohnraum gilt als unentbehrlich, wenn dafür ein objektiver, unmittelbarer Bedarf besteht und der Betrieb ohne den zusätzlichen Wohnraum nicht aufrechterhalten werden kann. Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die Familienangehörigen und die abtretende Generation, welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. Nachgewiesener Wohnbedarf ist in erster Linie innerhalb der vorhandenen Bausubstanz zu befriedigen.