Die Gestaltungsgrundsätze für bauliche Veränderungen an Bauten ausserhalb der Bauzone seien bei der Planung von Bauvorhaben gebührend zu berücksichtigen. Das streitige Bauvorhaben entspreche nicht einer raum- und landschaftsverträglichen Gestaltung und wahre das Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes nicht. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob mit dem Bauvorhaben das Mass des unentbehrlichen Wohnraums nach Art. 34 Abs. 3 RPV überschritten wird (Erwägung 3). Ist dies nicht der Fall, so ist zu beurteilen, ob dem Bauvorhaben aufgrund seiner ästhetischen Wirkung überwiegende Interessen entgegenstehen (Erwägung 4). 3. Unentbehrlicher Wohnraum