b) Das AGR hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2019 die Zonenkonformität zum einen verneint, weil – sinngemäss – nicht nachgewiesen sei, dass der damit geschaffene Wohnraum für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers unentbehrlich sei. Zum anderen führte das AGR ästhetische Gründe an. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2019 hatte es festgehalten, auch bei sonst zonenkonformen Bauvorhaben müsse die Wahrung des Erscheinungsbildes der bestehenden Gebäude und deren Umgebung beachtet werden. Die Gestaltungsgrundsätze für bauliche Veränderungen an Bauten ausserhalb der Bauzone seien bei der Planung von Bauvorhaben gebührend zu berücksichtigen.