a) Die Bauparzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Dort sind gemäss Art. 16a RPG Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Als zonenkonform gelten dabei auch Bauten für den Wohnbedarf, soweit dieser für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist. Darin eingeschlossen ist auch der Wohnbedarf der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV4). Die Bewilligung darf gemäss Art.