3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 10. März 2021 sinngemäss am angefochtenen Entscheid fest. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.