Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch vollumfänglichen Rückbau des gedeckten Sitzplatzes innert 6 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. Gleichzeitig drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des AGR und des Bauentscheids vom 12. Januar 2021 und die Neubeurteilung zu seinen Gunsten.