Der Beschwerdeführer hielt am Bauvorhaben fest. Das AGR verneinte mit Verfügung vom 28. August 2019 die Zonenkonformität und wies darauf hin, dass die Bewilligung eines allfälligen nachträglichen Ausnahmegesuchs nach Art. 24 ff. nicht in Aussicht gestellt werden könne. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 1/13 BVD 110/2021/25