Die Gemeinde unterbreitete das Bauvorhaben dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Beurteilung der Zonenkonformität. Das AGR hielt mit Stellungnahme vom 20. Juni 2019 fest, dass die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG1 nicht abschliessend beurteilt werden könne, da keine Angaben über die Bruttogeschossflächen des Hauptgebäudes vorlägen. Das Bauvorhaben sei in seiner Gestaltung nicht raum- und landschaftsverträglich. Es könne keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Aussicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt am Bauvorhaben fest.