Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG9). Beim Honorar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selber verfasst hat und er sich erst nach Einreichung der Beschwerde anwaltlich vertreten liess. Der Parteianwalt hat lediglich die Eingabe vom 5. Mai 2021 im Umfang von drei Seiten verfasst, dies als Reaktion auf die Verfügung vom 13. April 2021. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von CHF 1500.– angemessen. Die Beschwerdegegnerschaft hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von