Aufgrund der mit einer Ausseneinheit verbundenen Lärmemissionen hat dies zur Folge, dass Teile der Nachbarschaft durch die Projektänderung zusätzlich belastet sind. Somit müssen diese von der Projektänderung betroffenen Dritten angehört werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 BewD). In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerschaft in der Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 zwar eine «Vereinbarung Aufstellung Wärmepumpe» zwischen ihnen und der Grundeigentümerschaft der vermutlich am stärksten betroffenen Nachbarparzelle Nr. B.________ eingereicht. Diese ist jedoch nicht von den Grundeigentümern selber, sondern einem Vertreter ohne entsprechende Vollmacht unterzeichnet.