2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 14. Januar 2021. Dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter sei das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1/5 BVD 110/2021/23