Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG21). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung als durchschnittlich einzustufen. Aufwand und Schwierigkeit sind im vorliegenden Verfahren als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4500.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden somit die Parteikosten von CHF 4954.20 (Honorar CHF 4500.00, Auslagen CHF 100.00, Mehrwertsteuer CHF 354.20) zu ersetzen.