Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die geplante private Zufahrt im Gewässerraum des F.________ nicht bewilligungsfähig ist. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. November 2021 ist aufzuheben. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. 7/9 BVD 110/2021/226 5. Kosten