Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bauherrschaft zusammen mit dem OIK II und der Gemeinde Möglichkeiten findet, dass mit gewissen Massnahmen ein Strassenanschluss der Bauparzelle über die nordwestliche Ecke in die O.________strasse erfolgen kann. Die entsprechende Änderung des Bauprojekts wäre jedoch so gross, dass sie den Rahmen einer Projektänderung sprengen und ein neues Baubewilligungsverfahren notwendig machen würde. Eine Besprechung vor Ort ist daher im vorliegenden Verfahren weder sinnvoll noch notwendig. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf einen Augenschein vor Ort wird abgewiesen. 4. Zusammenfassung