_» und gegen einen zweiten Strassenanschluss über die O.________strasse ausgesprochen. Dass der Strassenanschluss über die «J.________» wie oben ausgeführt nicht bewilligungsfähig ist, bedeutet aber noch nicht, dass gar kein Strassenanschluss für den motorisierten Verkehr möglich wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bauherrschaft zusammen mit dem OIK II und der Gemeinde Möglichkeiten findet, dass mit gewissen Massnahmen ein Strassenanschluss der Bauparzelle über die nordwestliche Ecke in die O.________strasse erfolgen kann.