i) Zwar ist nachvollziehbar, dass die Bauherrschaft und die Gemeinde Rüschegg aufgrund der Argumentation des OIK II bezüglich der Verkehrssicherheit der Meinung sind, das öffentliche Interesse an der Erschliessung über die Strasse «J.________» sei im Gegensatz zur Erschliessung über die O.________strasse hoch zu gewichten und überwiege das Interesse an der Einhaltung des Gewässerraumes. Wie vorstehend ausgeführt, lässt jedoch das Bundesrecht das Bauvorhaben nicht zu. Der OIK II hat jedoch auch in Aussicht gestellt, dass eine andere Lösung möglich sein könnte.