Es kann daher auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erteilt werden. h) Da die für das Bauvorhaben geplante Zufahrt im Gewässerraum weder standortgebunden ist noch im öffentlichen Interesse liegt und eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum nicht erteilt werden kann, kann das Bauvorhaben nicht bewilligt werden. Es ist der Bauabschlag zu erteilen.