__, als auch die an die Bauparzelle anschliessende Parzelle Rüschegg Grundbuchblatt Nr. V.________, die sich auf beiden Seiten des F.________ erstreckt, sind nicht überbaut. Es handelt sich bei der Bauparzelle also nicht um eine unüberbaute Parzelle innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen und auch nicht um einen Unterbruch in der bestehenden Überbauung im Sinne einer Baulücke. Auch die Raumverhältnisse stellen sich hier nicht so beengt dar, dass die Freihaltung des Gewässerraums der streitbetroffenen Parzelle von vornherein keinen Nutzen für die Funktion des Gewässers bringt bzw. ökologisch keinen Sinn macht. Es kann daher auch keine Ausnahmebewilligung nach Art.