Die vorgesehene Zufahrt zum Bauvorhaben ist in der Kernzone K grundsätzlich zonenkonform. Die gesamte Bauparzelle und damit auch der Bereich, wo die Zufahrt erstellt werden soll, gehört aber nicht zu dem als «dicht überbaut» bezeichneten Bereich gemäss Zonenplan «Gewässerräume» und gilt daher nicht als dicht überbaut. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV kann nicht erteilt werden. g) Nördlich der O.________strasse befindet sich entlang des F.________ in Richtung U.________ ein Gebiet, welches von der Gemeinde im Zonenplan Gewässerraum als «dicht überbaut» ausgeschieden wurde. Die Bauparzelle befindet sich dagegen südlich der