Entsprechend handelt es sich bei der geplanten privaten Zufahrtsstrasse nicht um eine standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse, weshalb deren Errichtung im Gewässerraum des F.________ grundsätzlich nicht zulässig ist. Unerheblich ist, dass die Erschliessung über die O.________strasse «K.________» / «H.________» aufgrund der sich dort befindlichen Postauto-Haltestelle mit Unterstand erschwert ist. Eine Erschliessung der Bauparzelle über die O.________strasse ist zudem laut OIK II nicht ausgeschlossen. Im Übrigen verfügt die Bauparzelle mit dem projektierten Fussweg bereits über eine rechtsgenügliche Erschliessung im Sinne von Art. 6 Abs. 2