Insbesondere liegt kein erlebnis- und erholungsfunktionaler Bezug zum Gewässer vor wie allenfalls bei öffentlichen Velooder Wanderwegen für den Freizeitverkehr. Eine Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse aufgrund einer engen sachlichen Beziehung zum Gewässer oder Ufer fällt damit vorliegend ausser Betracht. Auf der Parzelle sind auch keine standörtlichen Gegebenheiten wie Felsen oder Schluchten ersichtlich, welche eine Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse im Gewässerraum begründen würden. Entsprechend handelt es sich bei der geplanten privaten Zufahrtsstrasse nicht um eine standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse, weshalb deren Errichtung im Gewässerraum des F.___