e) Die geplante Zufahrt stellt auch als nicht hochbauliche Konstruktion eine Anlage im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV dar. Sie dient der Feinerschliessung der Bauparzelle durch die Bewohnerinnen und Bewohner mittels ihren Personenwagen. Es handelt sich damit nicht um eine Anlage im öffentlichen Interesse. Der Bestimmungszweck oder die Funktion der privaten Zufahrtsstrasse haben zudem keine Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer. Insbesondere liegt kein erlebnis- und erholungsfunktionaler Bezug zum Gewässer vor wie allenfalls bei öffentlichen Velooder Wanderwegen für den Freizeitverkehr.