einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen bewilligt werden können. Es geht also um die Füllung von Unterbrüchen in der bestehenden Bebauung, sogenannten Baulücken.13 Die Schliessung von Baulücken soll insbesondere dort ermöglicht werden, wo die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandesschutz auf lange Sicht beengt bleiben bzw. wo die Freihaltung einzelner unüberbauter Parzellen im Gewässerraum aus ökologischer Sicht wenig bringen würde.14 Der Bebauung des Gewässerraums im Bereich einer Baulücke dürfen sodann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.