WBG können die Gemeinden in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts als dicht überbaut gelten. Fehlt diese planerische Festlegung durch die Gemeinde, entscheidet das AGR im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist.12 Der Bebauung des Gewässerraums in einem dicht überbauten Gebiet dürfen jedoch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. d) Weiter von Interesse ist vorliegend auch der Ausnahmetatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV, wonach ausserhalb des dicht überbauten Gebiets zonenkonforme Anlagen auf