c) Der Bau von neuen Anlagen, die nicht standortgebunden sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen, ist im Gewässerraum nur in den in Art. 41c Abs. 1 Bst. a bis d GSchV genannten Fällen bewilligungsfähig. Hier von Interesse ist insbesondere der Ausnahmetatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV, wonach zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten im Gewässerraum bewilligt werden können. Gemäss Art. 5b Abs. 3 WBG können die Gemeinden in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festlegen, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts als dicht überbaut gelten.