Dies kann sich beispielsweise aufgrund der standörtlichen Verhältnisse wie Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse ergeben, die das Erstellen einer Anlage ausserhalb des Gewässerraums verunmöglichen. Zur Erfüllung der Standortgebundenheit müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als bedeutend vorteilhafter erscheinen lassen.