Ein Vorhaben muss demzufolge aufgrund des Bestimmungszwecks oder der Funktion eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer aufweisen. Anlagen sind ebenso standortgebunden, wenn sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausserhalb des Gewässerraums errichtet werden können. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der standörtlichen Verhältnisse wie Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse ergeben, die das Erstellen einer Anlage ausserhalb des Gewässerraums verunmöglichen.