b) Im Gewässerraum dürfen gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV9 grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Als im Gewässerraum standortgebunden gilt ein Vorhaben dann, wenn es aus objektiven Gründen an diesen bestimmten Ort gebunden und mit Vorteil am geplanten Standort zu realisieren ist. Ein Vorhaben muss demzufolge aufgrund des Bestimmungszwecks oder der Funktion eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer aufweisen.