Der OIK II habe ausgeführt, ein zweiter Strassenanschluss der Parzelle Rüschegg Grundbuchblatt Nr. P.________ auf die O.________strasse an der Nordecke der Bauparzelle werde aufgrund der Verkehrssicherheit abgelehnt. Die Erschliessung des Bauvorhabens müsse über die bestehende Strasse «J.________» über die südwestliche Parzellenseite erfolgen. Die Beschwerdegegnerin schlägt die Begehung der Bauparzellen mit den Amtsund Fachpersonen des Rechtsamts, der Gemeinde, des OIK II, der Herzog Ingenieure AG und weiterer Akteure vor.