b) Die Beschwerdegegnerin gab in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2022 an, sie habe eine Voranfrage beim Kantonalen Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (OIK II) bezüglich der Detailerschliessung der Bauparzelle eingereicht. In der Voranfrage waren zwei Erschliessungsvarianten für den motorisierten Verkehr vorgesehen, entweder ein Anschluss an die O.________strasse in der Nordecke der Bauparzelle oder ein Anschluss an der Nordecke sowie ein Anschluss im Südwesten an die Strasse «J.________». Der OIK II habe ausgeführt, ein zweiter Strassenanschluss der Parzelle Rüschegg Grundbuchblatt Nr. P.___