Vorliegend befindet sich die geplante private Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle im Gewässerraum des F.________. Eine Überprüfung der Zulässigkeit dieser Zufahrt im Gewässerraum wurde von den Beschwerdeführenden nicht beantragt. Bei der Freihaltung des Gewässerraums von neuen unbefugten Bauten und Anlagen handelt es sich um ein öffentliches Anliegen mit grosser Tragweite. Die BVD ist entsprechend befugt, die Rechtmässigkeit der Zufahrtsstrasse von Amtes wegen zu prüfen. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, sich zur Sache zu äussern. 2. Ausgangslage