Mit Verfügung vom 12. April 2022 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es gehe gemäss einer summarischen Einschätzung davon aus, dass die geplante private Zufahrtsstrasse südwestlich der Bauparzelle sich im Gewässerraum des F.________ befinde, eine Ausnahme zur Erstellung von Anlagen im Gewässerraum aber nicht erteilt werden könne. Es gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Zudem bot es der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, eine Projektänderung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Stellungnahme vom 21. April 2022 an ihrem Vorhaben fest und verzichtet auf die Einreichung einer Projektänderung.