nebst der Beschwerdeschrift waren Stellungnahmen zum Fachbericht des TBA und dessen Ergänzung sowie zu den Projektänderungen abzugeben. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 55.– und der Mehrwertsteuer von CHF 466.25 (7,7 % auf Honorar und Auslagen) ergeben sich ersatzfähige Parteikosten von CHF 6521.25. Davon haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ein Drittel, also CHF 2173.75, zu ersetzen. III. Entscheid