c) Gemäss (Art. 108 Abs. 3 VRPG) hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder eine Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Ersatzfähige Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) sind nur bei den Beschwerdeführenden angefallen. Entsprechend dem Verfahrensergebnis haben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen.