Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Anträgen nur zum kleineren Teil durch; im Übrigen unterliegen sie. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden zwei Drittel (CHF 1800.–) und den Beschwerdegegnern ein Drittel der Verfahrenskosten (CHF 900.–) aufzuerlegen.