Erst auf Betreiben der als Baubewilligungsbehörde zuständigen Gemeinde dehnten sie ihr Baugesuch auf eine Erhöhung der Parkplatzzahl aus. Damit rechtfertigt es sich vorliegend, den Bauabschlag nur für die 3 zusätzlichen Parkplätze zu erteilen. Ohne die 3 zusätzlichen Parkplätze gilt die bestehende Erschliessung als genügend. Mit der Auflage gemäss Erwägung 3 sind auch die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Daher kann die angefochtene Baubewilligung (mit der Auflage gemäss Erwägung 3) abgesehen von den 3 zusätzlichen Parkplätzen bestätigt werden.